Unsere Satzung

Satzung

der Forstbetriebsgemeinschaft Neunkirchen-Seelscheid

§ 1 Name und Sitz
Die Forstbetriebsgemeinschaft führt den Namen „FBG Neunkirchen-Seelscheid“.
Sie hat ihren Sitz in Siegburg/Rhein-Sieg-Kreis und erstreckt sich auf die Gemarkungen Eischeid, Herkenrath, Seelscheid, Söntgerath und Wolperath sowie zusätzliche Waldflächen des Wahnbachtalsperrenverbandes und des Aggerverbandes.
Der Geschäftsbezirk der Forstbetriebsgemeinschaft (nachfolgend FBG genannt) umfasst im Wesentlichen das Gebiet der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid und untergeordnet angrenzende Parzellen der Mitglieder in Nachbarkommunen gelegen.
Sie ist eine Forstbetriebsgemeinschaft nach dem Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 02.05.1975 (BGBL. 1 S 1037), in der jeweils geltenden Fassung, und ein wirtschaftlicher Verein im Sinne von § 22 BGB.

§ 2 Zweck und Aufgaben
Die Forstbetriebsgemeinschaft hat den Zweck, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen zu verbessern und hat folgende Aufgaben:
(a) Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben;(Planungen für die Bereiche: Wirtschaftsplanung; Biologische u. Technische Produktion sowie Förderung der Biodiversität).
(b) Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte; (Planungen und Durchführungen im Bereich der Biologischen Produktion).
(c) Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes (Planungen und Durchführungen im Bereich der Biologischen Produktion).
(d) Bau und Unterhaltung von Wegen (Planungen und Durchführungen im Bereich der Technischen Produktion)
(e) Durchführung des Holzeinschlages, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung (Planungen und Durchführungen im Bereich der Technischen Produktion).
(f) Sicherung planmäßiger, forstfachlicher Hilfe der Mitglieder durch Abschluss eines Vertrages mit einem geeigneten Dienstleister zur Übernahme des Betriebsvollzuges oder wesentlicher Teile davon oder durch Einstellung einer Fachkraft.
(g) Beschaffung von Saatgut, Pflanzen, Zaunmaterial, Düngemitteln und sonstigen Forstschutzmitteln.
(h) Beantragung und ordnungsgemäße Verwendung von Fördermitteln
(i) Durchführung sonstiger Maßnahmen, die der Wirtschaftlichkeit der angeschlossenen Betriebe und der Sicherheit der nachhaltigen Holzerzeugung dienen.
(j) Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der oben zusammengefassten Maßnahmen (Planungen und Durchführungen im Bereich der Technischen Produktion) .

§ 3 Mitgliedschaft
(a) Die Forstbetriebsgemeinschaft kann auf schriftlichen Antrag Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Waldflächen oder von zur Aufforstung bestimmten Grundstücken als Mitglieder aufnehmen. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand; gegen einen ablehnenden Bescheid kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
(b) Beruht die Mitgliedschaft auf dem Eigentum an einem Grundstück, so ist sie vererblich; sie kann zusammen mit dem Grundstück durch Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen werden. Wird sie bei der Veräußerung des Grundstücks nicht auf den Erwerber übertragen, hat dieser einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein. Das gleiche gilt für den Erwerber eines Teiles der angeschlossenen Waldfläche eines Mitglieds.
(c) Abs. 2 gilt entsprechend, wenn die Mitgliedschaft auf einem vererbten oder übertragenen Nutzungsverhältnis an dem angeschlossenen Grundstück beruht.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
(a) Die Mitgliedschaft endet mit der Veräußerung oder dem sonstigen Verlust des Eigentums oder der Nutzungsberechtigung an der gesamten angeschlossenen Grundfläche, es sei denn, dass sie mit der Grundfläche auf den Rechtsnachfolger übertragen worden ist.
(b) Die Mitgliedschaft kann ferner durch schriftliche Kündigung an den Vorstand beendet werden. Die Kündigung ist zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre.
(c) Mitglieder können aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn sie die gegenüber der Forstbetriebsgemeinschaft eingegangenen Pflichten trotz schriftlicher Aufforderung nicht erfüllen. Vor der Beschlussfassung steht dem betreffenden Mitglied das Recht zu, sich in der Mitgliederversammlung zu der beabsichtigten Ausschließung zu äußern.
(d) Zur Abwendung unbilliger Härten sollen ausscheidenden Mitgliedern Sondereinlagen, die sie über die gemeinschaftlichen Beiträge und Umlagen hinaus für die Beschaffung von Maschinen und anderen forstlichen Einrichtungen gezahlt haben, entsprechend dem Verkehrswert des betreffenden Anlagevermögens zum Zeitpunkt des Ausscheidens erstattet werden. Die Erfüllung der Vereinsaufgaben darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 5 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht,

(a) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen
(b) die Einrichtungen der Forstbetriebsgemeinschaft zu benutzen, sich an ihren Veranstaltungen zu beteiligen, an den sonstigen Vorteilen, die die Forstbetriebsgemeinschaft ihren Mitgliedern bietet und an Erträgen teilzuhaben.
(c) Vorschläge über die Ausgestaltung und Verbesserung der Tätigkeit der Forstbetriebsgemeinschaft zu unterbreiten.
(d) die Niederschriften über die Sitzungen der Vereinsorgane, die Jahresrechnung, die Pläne für Einzelaufgaben und das Mitgliederverzeichnis einzusehen.
(e) sich bei Auferlegung einer Vertragsstrafe durch den Vorstand zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu wenden.
(f) Durch die Mitgliedschaft in der Forstbetriebsgemeinschaft bleiben die Rechte des Einzelnen, seine Grundstücke zu veräußern, sie zu belasten oder über sie anderweitig zu verfügen, unberührt.
(g) Die zur Erfüllung von Zweck und Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft notwendigen Daten können durch die Forstbetriebsgemeinschaft in Dateien gespeichert und bearbeitet werden. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten ist mit Zustimmung der Betroffenen erlaubt. Die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen bleiben unberührt.

§ 6 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht,

(a) die Vereinsbelange zu fördern und die Satzung sowie die Beschlüsse der Organe zu beachten.
(b) Maßnahmen, die sich aus den Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, auf seinen zum Zusammenschluss gehörenden Grundstücken im Rahmen des Zumutbaren zu dulden.
(c) Umlagen und Beiträge fristgerecht zu entrichten, sowie von der Forstbetriebsgemeinschaft vorfinanzierte Geldbeträge zu erstatten.
(d) das Eigentum der Forstbetriebsgemeinschaft schonend zu behandeln und es nur zu den vorgesehenen Zwecken zu benutzen.
(e) die gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zur Veräußerung durch Vermittlung der Forstbetriebsgemeinschaft bestimmten Walderzeugnisse durch diese zum Verkauf anbieten zu lassen und hierzu fristgerecht bereitzustellen. Flächenveränderungen (Ankauf, Verkauf, Tausch, Pacht, Nutzungsänderungen, Eigentumsübertragungen) dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
(f) Verstößt ein Mitglied schuldhaft gegen die in § 6 Abs. 1 genannten Pflichten, so kann der Vorstand in schriftlicher Form eine Vertragsstrafe von bis zu 500,00 Euro verhängen. Das Mitglied kann gegen die Vertragsstrafe binnen einer Frist von einem Monat die Mitgliederversammlung anrufen. Diese kann die Vertragsstrafe bestätigen,
(g) Bei Inanspruchnahme von Fördermitteln verpflichten sich die begünstigten Mitglieder, die Forstbetriebsgemeinschaft im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs des Zuwendungsbescheides sowie im Falle eines geltend gemachten Erstattungs- und Verzinsungsanspruches von sämtlichen finanziellen Belastungen freizustellen, falls die Rückforderung auf einem vom Mitglied zu vertretenden Umstand beruht. Diese Pflicht entfällt beim Ausscheiden des Mitgliedes nicht.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über:
(a) die Wahl des Vorstandes
(b) die Wahl der Rechnungsprüfer
(c) Grundsätze der Geschäftsführung
(d) Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen
(e) die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen, Gebühren, Anteilseinlagen und sonstigen Entgelten.
(f) die Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes.
(g) die Verwendung von Erträgen und Erlösen.
(h) die Verfolgung von Rechtsansprüchen der Forstbetriebsgemeinschaft gegen Mitglieder des Vorstandes und die Wahl zu diesem Zweck zu bestellenden besonderen Vertreters.
(i) die Änderung der Satzung.
(j) Anträge auf Aufnahme in Fällen der Ablehnung durch den Vorstand.
(k) den Ausschluss von Mitgliedern.
(l) die Verhängung von Vertragsstrafen in Berufungsfällen.
(m) die Auflösung des Vereins.

§ 9 Vorsitz, Einberufung, Niederschrift
(a) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes. Er hat die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Er muss sie außerdem einberufen, wenn dies von mindestens zwei Zehnteln der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.
(b) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Weg oder ortsüblich unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens 10 Tagen. Geplante Satzungsänderungen sind in vollem Wortlaut in die Einladung aufzunehmen oder ihr als Anlage beizufügen
(c) Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss:
(d) Ort und Tag der Veranstaltung
(e) Name des Vorsitzenden und des Protokollführers
(f) die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung
(g) Zahl der Anwesenden und Feststellung der Beschlussfähigkeit
(h) die Tagesordnung
(i) die Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsverhältnisse
a. den Wortlaut von beschlossenen Satzungsänderungen.

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 Stimmen und Mehrheitsverhältnisse
(a) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme je angefangene zehn Hektar seiner angeschlossenen Grundfläche, höchstens jedoch ein Fünftel der Gesamtstimmen. Gesamthandeigentümer und Miteigentümer können nur einheitlich abstimmen.
(b) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist und mindestens 5% der Mitglieder anwesend sind.
(c) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(d) Beschlüsse über eine Satzungsänderung, über die Grundsätze der durchzuführenden Aufgaben sowie über gemeinsame Verkaufsregeln bedürfen der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins der Mehrheit von mindestens vier Fünfteln der Stimmen der beschlussfähigen Versammlung.
(e) Die Mitglieder können sich in der Versammlung durch ein anderes Mitglied oder ein Familienmitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, das jedoch auch damit nicht über mehr als ein Fünftel der Gesamtstimmen der Forstbetriebsgemeinschaft verfügen darf.
(f) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm, die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein oder ein Verfahren gegen ihn betrifft.
(g) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können ausnahmsweise durch den Vorstand schriftlich herbeigeführt werden. In diesem Fall wird allen Mitgliedern der Beschlussantrag zugestellt und ihnen eine Frist von 14 Tagen gesetzt, innerhalb welcher sie dem Antrag schriftlich zustimmen oder ihn ablehnen können. Für die schriftliche Abstimmung gelten hinsichtlich der Mehrheitsverhältnisse die gleichen Bedingungen wie für eine Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorstand
(a) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Vertreter und den Beisitzern (Ortsvertrauensleute).
(b) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
(c) Zu den Vorstandssitzungen wird vom Vorsitzenden oder der Geschäftsführung eingeladen. Die Einladungsfrist soll in der Regel eine Woche betragen.
(d) Der Vorstand beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(e) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und mindestens 4 weitere Beisitzer anwesend sind.
(f) Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss:
a. Ort und Tag der Sitzung
b. Namen der Anwesenden
c. die Art der Einladung und die Einladungsfrist
d. die Tagesordnung
e. die Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsverhältnisse
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Rechte, Pflichten und Aufgaben des Vorstandes
(a) Der Vorstand führt die Geschäfte der Forstbetriebsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben.
b. Führung des Mitgliederverzeichnisses, aus dem die Mitglieder, ihre Stimmrechte und die angeschlossenen Grundstücke zu ersehen sind.
c. Abschluss und Kündigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen
d. Beschluss über Aufnahmeanträge
e. Beschluss über schriftliche Abstimmungen
f. Verhängung von Vertragsstrafen
(b) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten jeweils allein die Forstbetriebsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben außerdem insbesondere folgende Aufgaben:
a. Geschäftsführung der Forstbetriebsgemeinschaft und Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b. Vermögensverwaltung der Forstbetriebsgemeinschaft und Anweisung von Zahlungen.

§ 13 Geschäftsführung
(a) Die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einem Geschäftsführer / einer Geschäftsführerin übertragen.
(b) Zur Führung der Kassengeschäfte kann ihm/ihr ein Rechnungsführer (Schatzmeister) / Rechnungsführerin (Schatzmeisterin) zur Seite gestellt werden.

§ 14 Ehrenamt, Kostenerstattung
(a) Die Mitgliedschaft im Vorstand ist ein Ehrenamt.
(b) Nachgewiesene Kosten, die einem Vorstandsmitglied durch die Tätigkeit für die Forstbetriebsgemeinschaft entstehen, werden auf Anforderung ersetzt.
(c) Für die Geschäftsführung und Rechnungsführung kann der Vorstand eine angemessene Entschädigung festsetzen.

§ 15 Finanzierung der Aufgaben
Die Forstbetriebsgemeinschaft finanziert ihre Aufgaben durch Beiträge, sonstige Entgelte, Anteilseinlagen und durch staatliche Beihilfen.
Über die Höhe des Beitragssatzes beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 16 Rechnungslegung, Entlastung
(a) Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausgaben möglichst binnen acht Wochen nach Ablauf eines Geschäftsjahres Rechnung zu legen und die Rechnungslegung den Rechnungsprüfern zuzuleiten.
(b) Der Vorstand legt die Jahresrechnung mit dem Prüfbericht der Mitgliederversammlung zur Entlastung vor.

§ 17 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 18 Datenschutz

(a) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Datenschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) in der jeweils geltenden Fassung personenbezogene Daten der Mitglieder und Vertragspartner der Forstbetriebsgemeinschaft verarbeitet.
(b) Die Forstbetriebsgemeinschaft darf aufgrund des Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO beim Beitritt (Aufnahmeantrag oder Beitrittserklärung) und während der Mitgliedschaft nur solche Daten von ihren Mitgliedern erheben, die für die Begründung und Durchführung des zwischen Mitglied und Forstbetriebsgemeinschaft durch den Beitritt zustande kommenden rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses erforderlich sind. Damit dürfen alle Daten erhoben werden, die zur Verfolgung der Vereinsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder (wie etwa Name, Anschrift, Geburtsdatum, ferner Bankverbindung, Bankleitzahl, Kontonummer und Steuernummer) notwendig sind. Nur Ausnahmsweise kann die Forstbetriebsgemeinschaft nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO Daten für einen anderen Zweck als zur Verfolgung eigener Vereinsziele und zur Mitgliederbetreuung und -verwaltung erheben, wenn der Verein ein berechtigtes Interesse daran hat und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Mitglieder überwiegen. Berechtigt in diesem Sinne ist jeder Zweck, dessen Verfolgung nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung steht.
(c) Die Forstbetriebsgemeinschaft informiert bei Erhebung der personenbezogenen Daten die betroffene Person nach Art. 13 DSGVO durch Zurverfügungstellung ihrer Datenschutzerklärung.

§ 19 Auflösung
a) Im Falle der Auflösung der Forstbetriebsgemeinschaft beschließt die Mitgliederversammlung gleichzeitig über die Verwendung des vorhandenen Vermögens.
b) Ist hierüber kein Beschluss zustande gekommen, fällt das Vermögen der Forstbetriebsgemeinschaft den Mitgliedern nach Abzug aller Verbindlichkeiten im Verhältnis der Größe ihrer angeschlossenen Grundstücke zu.
c) Der amtierende Vorstand übernimmt die Liquidation des Vereins gem. § 48 BGB, soweit nicht besondere Liquidatoren bestellt werden.

Die vorstehende Satzung wurde durch eine schriftliche Abstimmung aller Mitglieder im April 2020 beschlossen.